EN_15085-5_D_2007-10

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EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE EN 15085-5 Oktober 2007
ICS 25.160.10; 45.060.01
Deutsche Fassung
Bahnanwendungen - Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen - Teil 5: Prüfung und Dokumentation
Railway applications - Welding of railway vehicles and components - Part 5: Inspection, testing and
documentation
Applications ferroviaires - Soudage des véhicules et des composants ferroviaires - Partie 5 : Vérification, contrôles
et documentations
Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 26.August 2007 angenommen.
Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzen Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum des CEN oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.
Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Zentralsekretariat mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.
CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern.
EUR OPÄIS C HES KOM ITEE FÜR NOR M UNG
EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION
C O M I TÉE U R O PÉE N
D
E N O R M A LI S A T I O N
Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel
© 2007 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem
Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.
Ref. Nr. EN 15085-5:2007 D
EN 15085-5:2007 (D)
Inhalt
Seite Vorwort (3)
Einleitung (4)
1Anwendungsbereich (5)
2Normative Verweisungen (5)
3Begriffe (6)
4Prüfungen von Schweißverbindungen (6)
4.1Allgemeines (6)
4.2Prüfungen vor dem Schweißen (6)
4.3Prüfungen während des Schweißens (6)
4.4Prüfungen nach dem Schweißen (7)
5Prüfplan und Prüfkriterien (9)
5.1Prüfplanung (9)
5.2Prüfkriterien (9)
6Dokumentation (9)
7Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen (10)
7.1Allgemeines (10)
7.2Behandlung der Nichtkonformitäten (10)
7.3Zusätzliche Prüfungen (11)
8Untervergabe (12)
9Konformitätserklärung (12)
10Rückverfolgbarkeit (12)
Anhang A (normativ) Prüfungen von Schweißverbindungen (13)
Tabellen
Tabelle 1 — Prüfungen, die während der Produktion zu dokumentieren sind (8)
Tabelle A.1 — Beziehung der wesentlichen auf das Schweißen bezogenen Aufgaben, die bei der Herstellung schrittweise durchgeführt werden müssen (13)
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EN 15085-5:2007 (D)
Vorwort
Dieses Dokument (EN 15085-5:2007) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 256 …Eisenbahnwesen“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird.
Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis April 2008, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis April 2008zurückgezogen werden.
Die Europäische Normenreihe EN 15085 …Bahnanwendungen — Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen“besteht aus den folgenden Teilen:
⎯Teil 1: Allgemeines
⎯Teil 2: Qualitätsanforderungen und Zertifizierung von Schweißbetrieben
⎯Teil 3: Konstruktionsvorgaben
⎯Teil 4: Fertigungsanforderungen
⎯Teil 5: Prüfung und Dokumentation
Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Texte dieses Dokuments Patentrechte berühren können. CEN [und/oder CENELEC] sind nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren.
Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
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EN 15085-5:2007 (D)
Einleitung
Schweißen ist ein spezieller Prozess zur Herstellung von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen. Die erforderlichen Festlegungen für diesen Prozess sind in der Normenreihe EN ISO 3834 getroffen. Die Basis dieser Festlegungen sind die grundlegenden schweißtechnischen Normen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den Schienenfahrzeugbau.
Diese Europäische Norm bezweckt, die Anwendung der Begriffe der entsprechenden Europäischen Normen zu definieren, sie ersetzt diese Normen nicht.
Diese Europäische Norm kann auch von internen und externen Stellen, einschließlich der Zertifizierungs-stellen, angewendet werden, um abzuschätzen, ob die Fähigkeiten der Organisation den Anforderungen des Kunden, der Aufsichtsbehörde und der eigenen Organisation genügen.
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EN 15085-5:2007 (D)
1 Anwendungsbereich
Diese Normenreihe gilt für das Schweißen metallischer Werkstoffe bei der Herstellung und Instandsetzung von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen.
Dieser Teil der Normenreihe:
⎯definiert die an den Schweißnähten durchzuführenden Prüfungen;
⎯legt die Durchführung der zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen fest;
⎯definiert die notwendigen Dokumentationen zur Herausgabe der Produktkonformitätserklärung.
2 Normative Verweisungen
Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen).
EN 473, Zerstörungsfreie Prüfung — Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung — Allgemeine Grundlagen
EN 10204, Metallische Erzeugnisse — Arten von Prüfbescheinigungen
EN 12062, Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen — Allgemeine Regeln für metallische Werkstoffe
EN 15085-1:2007, Bahnanwendungen — Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen — Teil 1: Allgemeines
EN 15085-2:2007, Bahnanwendungen — Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen — Teil 2: Qualitätsanforderungen und Zertifizierung von Schweißbetrieben
EN 15085-3:2007, Bahnanwendungen — Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen — Teil 3: Konstruktionsvorgaben
EN 15085-4:2007, Bahnanwendungen — Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen — Teil 4: Fertigungsanforderungen
EN ISO 3834 (alle Teile), Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen
EN ISO 5817, Schweißen — Schmelzschweißverbindungen an Stahl, Nickel, Titan und deren Legierungen (ohne Strahlschweißen) — Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten (ISO 5817:2003)
EN ISO 10042, Schweißen — Lichtbogenschweißverbindungen an Aluminium und seinen Legierungen — Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten (ISO 10042:2005)
EN ISO 14731:2006, Schweißaufsicht — Aufgaben und Verantwortung (ISO 14731:2006)
EN ISO 15609 (alle Teile), Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe — Schweißanweisung
EN ISO/IEC 17050-1, Konformitätsbewertung — Konformitätserklärung von Anbietern — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (ISO/IEC 17050-1:2004)
EN ISO/IEC 17050-2, Konformitätsbewertung — Konformitätserklärung von Anbietern — Teil 2: Unterstützende Dokumentation (ISO/IEC 17050-2:2004)
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EN 15085-5:2007 (D)
3 Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die Begriffe nach EN 15085-1:2007.
4 Prüfungen von Schweißverbindungen
4.1 Allgemeines
Die Beziehung zwischen den wesentlichen, auf das Schweißen bezogenen Aufgaben der verantwortlichen Schweißaufsicht oder seiner beauftragten Stellvertreter in der Fertigungsphase ist in Tabelle A.1 angegeben. 4.2 Prüfungen vor dem Schweißen
Zusätzlich zu Tabelle A.1 ist die verantwortliche Schweißaufsicht für folgende Aufgaben verantwortlich:
⎯Planung der Ausarbeitung der Wurzel- und der Gegenlage;
⎯zusätzliche schweißtechnische Angaben in den Zeichnungen.
Die Durchführung der Konstruktionsprüfung nach Tabelle A.1 und den o. g. Prüfungen ist zu dokumentieren.
Um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen, darf die Schweißaufsicht die Unterstützung anderer Abteilungen/Bereiche des Unternehmens in Anspruch nehmen. Einzelheiten über die Zuständigkeiten der Aufgaben sind, wie angewandt, von den Schweißbetrieben festzulegen.
Der Schweißer/Bediener hat vor Beginn jeder Art von Schweißarbeiten folgende Punkte zu prüfen:
⎯dass die Schweißgeräte in einsatzbereitem Zustand sind;
⎯Verfügbarkeit der Arbeitsanweisungen;
⎯den Zustand der Schweißnahtvorbereitungen und die korrekten Heftnähte der zu schweißenden Werk-stücke (Reinheit und Montagezustand der Werkstücke nach Angaben in der Zeichnung und/oder der WPS);
⎯Identifizierung der zu schweißenden Werkstücke;
⎯dass die Schweißzusätze mit der WPS übereinstimmen.
4.3 Prüfungen während des Schweißens
Der Schweißer oder Bediener hat während der Schweißarbeiten folgende Punkte zu überprüfen und sicherzustellen:
⎯die angemessene Reinigung und die Form der Verbindungen während der Zwischenlagenschweißung;
⎯die Einhaltung der vorgegebenen Vorwärm- und/oder Zwischenlagentemperaturen;
⎯die Einhaltung der WPS und/oder Arbeitsanweisungen;
⎯die Einhaltung der Reihenfolge der Arbeitsgänge, wenn dies in der spezifischen Arbeitsanweisung vorgeschrieben ist (z. B. Schweißfolgeplan).
Die Prozessschritte und -phasen, bei denen eine Überwachung durch die verantwortliche Schweißaufsicht oder deren Vertreter für die Schweißarbeiten notwendig ist, sind in den schweißtechnischen Planungsunter-lagen anzugeben (siehe EN 15085-4:2007, 4.1).
Falls im Fertigungs- oder Prüfplan eine Prüfung der Schweißnaht während der Fertigung vorgesehen ist, dürfen die Schweißarbeiten erst nach Durchführung dieser Prüfung fortgesetzt werden.
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EN 15085-5:2007 (D)
4.4 Prüfungen nach dem Schweißen
4.4.1 Prüfungen durch den Schweißer oder Bediener
Nach dem Schweißen muss der Schweißer oder Bediener prüfen ob:
⎯die Schweißnaht vollständig ist;
⎯die Schweißnaht gereinigt ist;
⎯die Form und Abmessungen der Schweißnaht der Zeichnung entsprechen.
4.4.2 Werkerselbstprüfung durch den Schweißer oder Bediener
Wenn ein Werkerselbstprüfungssystem eingesetzt wird, muss das Personal, das mit der Werkerselbstprüfung betraut wurde, in geeigneter Weise im Hinblick auf die Durchführung der Sichtkontrolle und die Anforderungen der EN 15085-3:2007, Abschnitt 5, durch die verantwortliche Schweißaufsicht oder einen Beauftragten (Vertreter der verantwortlichen Schweißaufsicht oder VT 2-Prüfer nach EN 473) ausgebildet und eingewiesen werden.
Die Prüfungen, die von dem Schweißer oder Bediener durchgeführt werden, müssen in Übereinstimmung mit Tabelle 1 klar definiert (Abnahmekriterien, Abmessungen usw.) und aufgezeichnet werden. Diese Aufzeich-nungen sind von dem Schweißer oder Bediener, der die Prüfung durchgeführt hat, zu unterschreiben und den weiteren Prüfungsunterlagen beizufügen. Eine Kopie der persönlichen Unterschriften mit Namen in Druckschrift ist für das Personal, das Prüfdokumente unterschreibt, zu hinterlegen. Alternativ können auch elektronische Systeme verwendet werden.
4.4.3 Prüfung der Konformität der Schweißnähte
Nach dem Schweißen werden die zerstörungsfreien Prüfungen durch dafür qualifiziertes Personal ausgeführt (außer VT; siehe Tabelle 1).
Tabelle 1 definiert die Art und den Umfang der Prüfungen, die während der Serienfertigung durchzuführen sind. Dieses basiert auf der durch den Konstrukteur festgelegten Schweißnahtgüteklasse und der sich daraus ergebenden Schweißnahtprüfklasse (siehe EN 15085-3).
In Übereinstimmung mit der Schweißnahtprüfklasse bei Fertigungsbeginn: 100 % Prüfung an allen zu prüfenden Nähten des ersten Bauteils der Serie, wenn dies in Tabelle 1 gefordert wird.
Prüfung während der Serienfertigung: Die Prüfungen, die in Tabelle 1 beschrieben werden, müssen an in Serienfertigung hergestellten Produkten in Übereinstimmung mit dem darin angegebenen Umfang und entsprechend der vom Konstrukteur auf der Zeichnung angegebenen Schweißnahtgüteklasse ausgeführt werden.
Wenn während der in Tabelle 1 angegebenen Prüfungen eine nicht zulässige Unregelmäßigkeit entdeckt wird, ist das Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten anzuwenden, gleichzeitig erfolgt die Ausweitung der Prüfungen, wie in Abschnitt 7 beschrieben.
7
EN 15085-5:2007 (D)
8 Tabelle 1 — Prüfungen, die während der Produktion zu dokumentieren sind
Schweißnahtprüfklasse Volumetrische Prüfung
RT oder UT
Oberflächenprüfung
MT oder PT
Sichtprüfung
VT
CT 1 100 %a 100 % 100 %
CT 2 10 %a b 10
%b100 % CT 3 Nicht erforderlich Nicht erforderlich 100 %
CT 4 Nicht erforderlich Nicht erforderlich 100 %
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf die totale Länge aller Schweißnähte. Damit gilt:
⎯100 % bedeutet: Prüfung aller Schweißnähte aller Bauteile;
⎯10 % bedeutet: Prüfung von 10 % der Schweißnähte aller Bauteile, oder 100 % Prüfung eines Bauteils von jeweils 10 Bauteilen.
Die in Tabelle 1 angezeigten Prüfverfahren sind Mindestprüfanforderungen an Schweißverbindungen. Zusatzprüfungen können je nach dem Material, Konstruktion oder Kundenanforderungen notwendig sein. Jedes ZfP-Verfahren (RT, UT, MT oder PT) ist von Prüfpersonal, das nach EN 473 zertifiziert ist, auszuführen und zu dokumentieren.
Für die Prüfklassen CT 1 und CT 2 ist die Sichtprüfung von Prüfpersonal, das nach EN 473 zertifiziert ist, auszuführen und zu dokumentieren.
Für die Prüfklasse CT 3 ist mindestens die Sichtprüfung von Prüfpersonal auszuführen, das vom Hersteller qualifiziert ist, und sollte dokumentiert werden.
Für die Prüfklasse CT 4 ist mindestens die Sichtprüfung von Schweißern auszuführen, die in Sichtprüfung ausgebildet sind; eine Dokumentation ist nicht erforderlich.
a Volumetrische Prüfungen anwendbar nur für Stumpfnähte und T-Stöße mit voller Durchschweißung.
b Für Schweißnähte, bei denen volumetrische Prüfungen nicht möglich sind, und für CP B mit Sicherheitsbedürfnis
…mittel“ und CP C1 gilt 100 % Oberflächenrissprüfung. Wenn die ersten fünf geprüften Bauteile ohne Befund sind, kann die Oberflächenrissprüfung auf 25 % reduziert werden. Für jeden Schweißer oder Bediener, der die Schweißnaht schweißt, ist vor Fertigungsbeginn eine Arbeitsprobe nach EN 15085-4 erforderlich. Die Arbeitsprobe ist gültig für sechs Monate und kann von der verantwortlichen Schweißaufsicht verlängert werden, wenn der Schweißer oder Bediener noch in der Fertigung tätig ist (Informationen zu den Schweißnahtgüteklassen, siehe EN 15085-3:2007, Tabelle 2).
Bei vollmechanischen oder automatischen Schweißverfahren mit Prozessüberwachung für Schweißnaht-güteklassen CP B und CP C1 kann der Umfang der Prüfungen mit Zustimmung der verantwortlichen Schweißaufsicht reduziert werden. Falls gefordert, muss die Zustimmung des Kunden eingeholt werden.
ANMERKUNG Unabhängig von der Schweißnahtgüteklasse kann eine Dichtheitsprüfung erforderlich werden.
EN 15085-5:2007 (D)
5 Prüfplan und Prüfkriterien
5.1 Prüfplanung
Für jede geschweißte Baugruppe und Unterbaugruppe entsprechend des Prüfplans muss der aktuelle Status der Prüfungen, die zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach EN 15085-3:2007, Abschnitt 5 erforderlich sind, jederzeit ersichtlich sein.
Während der Produktionsplanung sind das Prüfverfahren, der Prüfzeitpunkt und der erforderliche Umfang der Prüfungen in einem Prüfplan in Abhängigkeit von der Schweißnahtprüfklasse, der Schweißnahtform und dem Werkstoff festzulegen. Bei einfachen Schweißbaugruppen kann der Prüfplan im Arbeits-/Schweißplan integriert sein. Bei besonders komplexen oder wichtigen Schweißbaugruppen wird empfohlen, dass ein Prüfplan erstellt wird, der die verschiedenen Phasen der Prüfungen deutlich beschreibt.
5.2 Prüfkriterien
5.2.1 Schweißnahtgüteklassen
Entsprechend den in der technischen Dokumentation (z. B. Zeichnung) angegebenen Schweißnahtgüte-klassen sind die nach EN 15085-3, Abschnitt 5 vorgegebenen Bewertungsgruppen von Unregelmäßigkeiten der Normen EN ISO 5817 für Stahl oder EN ISO 10042 für Aluminium und Aluminiumlegierungen einzuhalten. Für die Widerstandschweißverfahren gilt EN 15085-3:2007, Anhang F.
5.2.2 Prüfstufen und Zulässigkeitsgrenzen
In EN 12062 wird auf die Prüfstufen und Zulässigkeitsgrenzen nach den Qualitätsstufen entsprechend der angewendeten zerstörungsfreien Prüfverfahren verwiesen.
ANMERKUNG CP A ist in EN 12062 nicht vollständig enthalten (siehe EN 15085-3:2007, Abschnitt 5).
In spezifischen Fällen, in denen eine genauere Beurteilung des Ausmaßes und der Art einer Unregel-mäßigkeit erforderlich ist, um z. B. ihre Betriebsverträglichkeit zu überprüfen, kann es erforderlich sein, andere als in der EN 12062 enthaltene Prüfungen durchzuführen.
Falls im Vertrag gefordert, sind die spezifischen Verfahren zwischen Kunden und Hersteller abzustimmen.
6 Dokumentation
Um die eindeutige Zuordnung der Prüfdokumentation zu den Baugruppen sicherzustellen, müssen die zutref-fenden Unterlagen mit Angaben zur Identifikation der Baugruppe (Typ, Arbeitsauftrag, Zeichnung und deren Änderung, Seriennummer oder fortlaufende Fertigungsnummer oder IT-Identifikationsnummer) versehen sein. Die Kennzeichnung der Dokumente unterliegt einem Überarbeitungssystem, die anzuwendende Version muss freigegeben sein.
Wenn im Prüfplan festgelegt, müssen die Unterlagen von den Bearbeitern der einzelnen Schritte ausgefüllt und unterzeichnet sein.
Die Dokumentation muss den Fortschritt der Fertigungsaktivitäten während der Fertigung der einzelnen Baugruppen nachweisen und dokumentieren können.
Diese Unterlagen gelten als Qualitätsberichte nach EN ISO 3834 und müssen vom Hersteller nach den Verfahren, die in den zutreffenden Abschnitten der Normenreihe EN ISO 3834 aufgeführt werden, zusammen mit anderen dort aufgeführten Dokumenten ausgefüllt und aufbewahrt werden.
Unterschriften müssen eindeutig lesbar sein, z. B. durch zusätzliche Druckbuchstaben.
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EN 15085-5:2007 (D)
7 Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen
7.1 Allgemeines
Dieser Abschnitt beschreibt, wie Nichtkonformitäten, die an den Schweißverbindungen gefunden werden (d. h. Abweichungen am geschweißten Produkt von den Konstruktionsvorgaben), zu behandeln sind.
Im Allgemeinen ist es nötig, sicherzustellen, dass die nicht konformen Punkte bis nach der Feststellung und der Behebung der Nichtkonformität nicht in der Produktion benutzt werden, und dass nach Reparaturen die Produkte die benötigten Eigenschaften aufweisen.
Ferner sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ursachen der Nicht-konformität zügig aufgedeckt und ausgeräumt werden, um ein erneutes Auftreten zu verhindern.
Oberflächenunregelmäßigkeiten, die während der Fertigung repariert werden, fallen nicht unter die Behandlung von Nichtkonformitäten. Dies gilt auch für interne Unregelmäßigkeiten, die nach WPS repariert werden, die Schweißnähte der gleichen Schweißnahtqualität ergeben.
Wenn die Reparatur nicht entsprechend der Neufertigung durchgeführt werden kann, muss von der Schweißaufsicht eine neue WPS erstellt werden, auf der Basis einer Prozessanalyse zur Ermittlung entsprechender Arbeitsverfahren und zur Behebung der Prozessschwachstellen.
7.2 Behandlung der Nichtkonformitäten
7.2.1 Allgemeines
Die Verwendung nicht konformer Bauteile ist zu verhindern.
Für alle Reparaturen durch Schweißen, die durch den Geltungsbereich der ursprünglichen WPQR (oder einer anderen WPQR, die die gleiche Schweißnahtgüte erreicht) nicht abgedeckt sind oder den Konstruktions-vorgaben nicht entsprechen, ist ein Bericht über die Nichtkonformität erforderlich.
Es ist die Auswirkung der Reparatur darzustellen, hinsichtlich
⎯der Funktion des Produktes,
⎯der Austauschbarkeit des Arbeitsstückes,
⎯dem Ablauf der Produktion und
⎯der Instandhaltung des Bauteils,
und dies ist vom Konstruktionsbüro und ggf. auch vom Kunden zu bestätigen.
Die für die Reparatur verwendete WPS muss dem entsprechenden Teil der EN ISO 15609 entsprechen.
In der Regel gehört das mit der Identifizierung nicht konformer Produkte beauftragte Personal zu den internen Qualitätsabteilungen des Unternehmens. Dennoch muss die gesamte Belegschaft des Unternehmens an der Erkennung und Aufdeckung von Produkt- und/oder Prozessschwachstellen mitarbeiten.
Die Behandlung von Nichtkonformitäten erfolgt durch die im Qualitätshandbuch des Herstellers genannten Abteilungen; in allen Fällen muss die Feststellung der Nichtkonformitäten geschweißter Produkte unter Einbindung der verantwortlichen Schweißaufsicht erfolgen.
Die verantwortliche Schweißaufsicht darf bei Bedarf andere Abteilungen/Büros (z. B. Konstruktion) des Unternehmens hinzuziehen, falls sie diese für die Analyse oder Beurteilung spezieller Fragen oder Themen bei Nichtkonformität benötigt.
Soweit vertraglich vereinbart, muss der Schweißbetrieb den Kunden über alle Nichtkonformitäten informieren und dessen Genehmigung für das weitere Vorgehen einholen.
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7.2.2 Behebung von Nichtkonformitäten (Reparaturen)
Bauteile, die sich als nicht konform erweisen, müssen identifiziert und wenn möglich in einem gesonderten Bereich aufbewahrt werden, um deren Einsatz in der Produktion bis zu Behebung der Nichtkonformität zu verhindern.
Falls es möglich ist, die nicht konformen Bauteile zu reparieren, muss der Hersteller die Reparaturen nach spezifischen Vorschriften durchführen, die in den Arbeitsbereichen für Reparatur- oder Nacharbeiten bereitzuhalten sind.
Die erneute Prüfung des reparierten Werkstücks muss mit demselben Prüfverfahren erfolgen wie bei der Erst-prüfung. Wo es nach Ermessen der Schweißaufsicht erforderlich ist, können auch weitere Prüfverfahren zum Einsatz kommen.
7.2.3 Korrekturmaßnahmen
Bei wiederkehrenden Nichtkonformitäten oder nicht konformen sicherheitsrelevanten Produkten muss das Unternehmen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Ursachen erkannt und beseitigt werden.
7.2.4 Dokumentation
Ein Nichtkonformitätsbericht muss die Beschreibung der Abweichung, die Ursache der Entstehung, die zur Behebung beschlossenen Maßnahmen sowie sonstige Korrektur- oder Vorbeugungsmaßnahmen enthalten.
Für jede Prüfung, die nach der Reparatur oder Nacharbeit mit dem Ziel einer Anpassung des Produkts an die verlangten Eigenschaften durchgeführt wird, ist es notwendig, einen Prüfbericht (z. B. Bericht über zerstörungsfreie Prüfung, Maßprüfung usw.) zu erstellen und dem jeweiligen Nichtkonformitätsbericht beizufügen.
7.3 Zusätzliche Prüfungen
7.3.1 Allgemeines
Falls bei den in Tabelle 1 aufgelisteten Prüfungen inakzeptable Unregelmäßigkeiten gefunden werden, ist das nachstehende Verfahren anzuwenden.
7.3.2 Neuer/weiterer Produktionsbeginn
Die in Tabelle 1 angegebene Prüfungsart ist auf 100 % der Länge der Schweißnaht und auch auf alle Bauteile anzuwenden, die bis zu ersten inakzeptablen Unregelmäßigkeiten geschweißt wurden, bis keine weiteren inakzeptablen Unregelmäßigkeiten in den Schweißnähten mehr gefunden werden.
Bei der Existenz von inakzeptablen Unregelmäßigkeiten während der Startphase der Fertigung müssen detaillierte Untersuchungen mit dem Ziel, jegliche technische oder praktische Defizite festzustellen, erfolgen und Korrekturmaßnahmen zur Wiederherstellung des Arbeitsprozesses eingeleitet werden.
7.3.3 Serienproduktion
Die Schweißnaht mit inakzeptablen Unregelmäßigkeiten muss mit denselben Prüfverfahren, die auch bei der ursprünglichen Prüfung angewandt wurden, erneut geprüft werden, und zwar über 100 % der Länge der beiden Werkstücke (falls bereits produziert), die direkt vor und nach den inakzeptablen Unregelmäßigkeiten hergestellt wurden.
Wenn auch nur eines dieser beiden Werkstücke inakzeptable Unregelmäßigkeiten aufweist, sind die Prüfungen mit denselben Verfahren auf die beiden vorausgehenden und die beiden nachfolgenden Einheiten, Untereinheiten oder Baugruppen auszuweiten, bis festgestellt ist, dass keine inakzeptablen Unregelmäßig-keiten mehr vorhanden sind.
Wenn auch nur eines dieser vier Werkstücke inakzeptable Unregelmäßigkeiten aufweist, muss die Schweißaufsicht die Fertigung stoppen und die Ursache der Unregelmäßigkeiten ermitteln. Die Prüfung ist auf die gesamte zugehörige Fertigung auszuweiten.
8 Untervergabe
Wenn der Hersteller Schweißarbeiten an Unterlieferanten vergibt, ist es erforderlich, dass diese Unter-lieferanten die Anforderungen dieser Normenreihe erfüllen, um die Qualitätsanforderungen an das Bauteil sicherzustellen.
Insbesondere müssen Unterlieferanten nach der entsprechenden Zertifizierungsstufe nach EN 15085-2 bezüglich des bestellten Bauteils zertifiziert sein.
Der Haupthersteller, der für die Auslieferung des Bauteils an den Endkunden verantwortlich ist, muss durch regelmäßige Auditierungsbesuche nachweisen, dass der Unterlieferant in der Lage ist, die verlangten Qualitätsleistungen für das Bauteil zu erfüllen und den Ablauf in Übereinstimmung mit den Vertrags-festlegungen zu organisieren. Umfang und Häufigkeit der Audits sind bauteilabhängig festzulegen.
Für Bauteile der Zertifizierungsstufe CL 1 und CL 2 nach EN 15085-2:2007 führt die verantwortliche Schweißaufsicht des Herstellers oder ein von ihm beauftragter Vertreter ein Audit zu Beginn der Fertigung beim Unterlieferanten durch (Erstmusterprüfung). Weitere Audits stehen im Ermessen der verantwortlichen Schweißaufsicht.
Im Falle der Untervergabe von Bauteilen der Zertifizierungsstufe CL 1 nach EN 15085-2:2007 muss der Hersteller den Kunden vor Beginn der Fertigung von Schweißbaugruppen informieren. Im Falle der Unter-vergabe von Bauteilen der Zertifizierungsstufe CL 2 oder CL 3 nur dann, wenn dies zwischen Kunde und Hersteller vereinbart wurde.
Die Dokumentation über die Audits muss, wenn gefordert, als Beweis gegenüber dem Kunden verfügbar sein.
9 Konformitätserklärung
Der Hersteller von Schienenfahrzeugteilen muss eine Konformitätserklärung zur Bescheinigung der Über-einstimmung mit den festgelegten Vertragsanforderungen, der Konstruktion und den erforderlichen tech-nischen Spezifikationen erstellen und herausgeben. Die Richtlinien zur Erstellung dieser Konformitäts-erklärung werden in EN ISO/IEC 17050-1 und EN ISO/IEC 17050-2 angegeben.
Die Art der erforderlichen Bescheinigung nach EN 10204 ist zwischen Kunden und Hersteller zu vereinbaren.
10 Rückverfolgbarkeit
In Übereinstimmung mit EN ISO 3834 wird die Rückverfolgbarkeit nicht benötigt, außer wenn im Vertrag gefordert. Dennoch sollten die im Schienenfahrzeugbau verwendeten Werkstoffe, einschließlich wieder-verwendbarer Restmaterialien, bis zum Zuschnitt rückverfolgbar sein, um Schäden durch Material-verwechslungen zu vermeiden.。

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